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Bestimmungen zum Erwerb der ermäßigten Fahrausweise in Preisgruppe 2 für den Wendlandtarif

Berechtigt zum Erwerb der ermäßigten Fahrausweise in Preisgruppe 2 sind:

  • 1.) Kinder von 6 bis 14 Jahren,
  • 2.) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    • Allgemeinbildender Schulen,
    • Berufsbildender Schulen,
    • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
    • Akademien und Hochschulen mit Ausnahme von Verwaltungsakademien, Volks- und Landvolkshochschulen,
  • 3.) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter den vorhergehenden Absatz fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungswürdig ist,
  • 4.) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung
    Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
  • 5.) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
    oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen
    Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden,
  • 6.) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
  • 7.) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
  • 8.) Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste, die längstens ein Jahr gilt.
  • 9.) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
    oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes
    stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen
    Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der
    Handwerksordnung, ausgebildet werden,
  • 10.) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,
    die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als
    Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie
    keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten
  • 11.) Inhaber einer Ehrenamtskarte
  • 12.) Personen, die eine der folgenden Transferleistungen beziehen:
    • Asylbewerberleistungen
    • Grundsicherung nach SGB XII
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
    • Bürgergeld nach SGB II (eh. Hartz 4, Bescheid vom Job Center)
    • Wohngeld
    • Kinderzuschlag (nicht Kindergeld)

 

Erforderlicher Nachweis für den Erwerb von Fahrausweisen der Preisgruppe 2 je Personengruppe

1)Kein Nachweis erforderlich
2), 3), 4), 5), 6), 9)Schüler- bzw. Studentenausweis
7), 8)Freiwilligenausweis
10)Nachweis durch die Dienststelle
11)Ehrenamtskarte
12)mobiCard

Die Voraussetzung für den Erwerb von Fahrausweisen der Preisgruppe 2 ist das Vorlegen eines in Tabelle 1 genannten Nachweises für die Zugehörigkeit zu den oben aufgeführten Personengruppen. Transferleistungsempfänger erhalten nach einmaliger Vorlage eines Nachweises eine für das aktuelle Kalenderjahr gültige, personengebundene mobiCard, welche dann als Berechtigung zum Erwerb der Fahrausweise in Preisgruppe 2 genutzt werden kann. Die Gültigkeit der mobiCard endet automatisch zum Jahresende. Eine Verlängerung für das nächste Kalenderjahr ist bei fortbestehenden Transferzahlungen möglich. 

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